Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma M&V 

1. Geltung der Bedingungen: Die Lieferungen und Angebote von M&V erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers oder anderer Vertragspartner. Anderslautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 

2. Zustandekommen von Verträgen: 

2.1 Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen von M&V sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angestellten und Erfüllungsgehilfen von M&V sind nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärung für M&V befugt. 

2.2 Qualitäts- und Mengenabgaben: 
Gedruckte Schaltungen werden in folgendem Zustand geliefert: - zugeschnitten, gebohrt und verzinnt, vom Besteller zu Verfügung gestellter repro- und kopierfähiger Druckvorlagen. Die Formulierung „wie gehabt“ oder –ähnliche Bezeichnungen gelten für Qualität und Ausführung, nicht aber für Preis und Ware. 
Bei der Bestellung sind Mindest- und Höchststückzahl anzugeben. Fehlt eine derartige Angabe, so sind wir berechtigt, bei Stückzahlen unter 10 Stück eine Platine mehr oder weniger, bei Stückzahlen über 10 Stück im 10% mehr oder weniger zu liefern, wenn nicht die Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Vertragsteil unzumutbar ist. 

2.3 Abbildungen, Zeichnungen und andere Maßangaben sind nur dann Vertragsinhalt, wenn M&V ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich M&V Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere schriftlich erteilte Einwilligung dürfen diese Unterlagen weder kopiert, vervielfältigt noch dritten Personen oder Firmen zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Bildliche Darstellungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder, wenn der Auftrag nicht erteilt wurde, unverzüglich zurückzugeben. 

3. Preise: 

3.1 Die in unseren Angeboten zugrundeliegenden Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Kosten für Porto und Verpackung, sofern nicht anderweitige Vereinbarungen ausdrücklich getroffen werden. Die in den Angeboten M&V zugrundeliegenden Preise sind für uns nur bei unverzüglicher Annahme verbindlich. In jedem Fall sind wir nach einer Frist von 10 Tagen vom Datum des Angebotes an von unseren Angebotspreisen befreit. 

3.2 Tritt innerhalb von 4 Monaten nach Auftragerteilung eine Änderung des Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung in Folge einer Versteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarif oder sonstige Kostenerhöhung ein, so ist M&V berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller ein neues Angebot unter Berücksichtigung der veränderten Preise zu unterbreiten. Dies gilt nicht im kaufmännischen Verkehr. Beim Sondervermögen ist M&V berechtigt, in Erfüllung des Vertrages einen der veränderten Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen, ohne daß es einer vorherigen Benachrichtigung bedarf. 

3.3 Die Eilzuschläge werden nur auf den Platinenstückpreis ausschließlich Nebenkosten, Porto und Verpackung erhoben. 

4. Liefer- und Leistungszeit: 

4.1 Die von M&V angegebenen Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Von der Firma M&V angegebene Lieferfristen verstehen sich jeweils ohne Oberflächenveredelung. Im Fall der Lieferung mit Oberflächenveredelung sind jeweils gesonderte zusätzliche Lieferfristen zu vereinbaren. Auf Wunsch des Bestellers kann gegen Eilzuschlag ein 24-Stunden-Service (Schnelldienst) vereinbart werden. 

4.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Störungen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuere) und andere von M&V nicht vertretender Hindernisse (z.B. Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc.) soweit diese auf die Lieferung und Leistung von M&V von erheblichem Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen von M&V sind zu vertretender Störung die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, kann M&V ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 

4.3 Ist der Käufer/Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann Schadenersatz wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist nur bei grobfahrlässigem Verhalten verlangt werden. 

4.4 M&V ist bei Waren mit Ersatzmöglichkeit grundsätzlich zu Lieferung einer Ersatzqualität zu angemessenen Preisen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. 

4.5 M&V ist zu Teillieferung oder Teilleistung jederzeit berechtigt. 

4.6 Nimmt der Besteller ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf seinen Wunsch der Versand verzögert, ist M&V berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern oder selbst zu verwahren. M&V berechnet dem Besteller die entstehenden Lagerkosten von mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. 
M&V ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand und dem Besteller als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, das der tatsächliche Schaden von M&V geringer ist. 

5. Versand: Sofern die Versandart vom Besteller nicht vorgeschrieben wird, bleibt die Wahl M&V überlassen. Es wird die jeweils billigste Versandart gewählt sofern die mit dem geforderten Liefertermin zu vereinbaren ist. 

6. Gefahrenübergang: Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgen oder wenn M&V sonstige Leistungen, z. B. die Versendung, Anlieferung und/oder Aufstellung beim Besteller übernommen hat oder bei Nachlieferung oder Nachbesserungen. 

7. Untersuchung: Sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, sind erkennbare Mängel spätestens 8 Tage nach Lieferung durch Anzeige gegenüber M&V zu rügen. Bei Leistungen gegenüber Nichtkaufleuten ist diese Mängelanzeige auf offensichtliche Mängel beschränkt. 

8. Zahlungsbedingungen: 

8.1 Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, sind Forderungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungen binnen der ersten 10 Tage nach Rechnungsdatum gewährt M&V 2% Skonto. M&V kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen. 

8.2 Gerät der Besteller in Verzug, so ist M&V berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4% p. a. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist M&V einen geringeren Zinsschaden nach. M&V behält sich die Geltentmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens ausdrücklich vor. 

8.3 M&V ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist M&V berechtigt, die Kosten auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

8.4 Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht jedoch an Zahlungs Statt genommen. 

8.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist M&V berechtigt, die gesamte Restschuld festzustellen. Dies gilt auch, wenn Teilzahlung vereinbart ist, und der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10% des noch offenen Kaufpreises im Rückstand bleibt. 

8.6 M&V ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn sie vernünftigerweise annehmen muss, dass eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eingetreten ist, insbesondere fällige Forderungen von M&V durch den Besteller nicht beglichen werden und hieraus eine Gefährdung der Zahlungsansprüche von M&V folgt. Ferner kann M&V weitere Leistungen aussetzen bis sämtliche fällige Forderungen aus dem Vertragverhältnis oder hier aus wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder vor Aufträgen vom Besteller bar bezahlt bzw. entsprechende Sicherheiten gestellt werden. Kommt der Bestell er innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen von M&V nicht nach, ist M&V unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Schaden von M&V geringer ist. 

8.7 Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtlichrechtliches Sondervermögen, ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig. 

9. Eigentumsvorbehalt: 

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis resultierender, bei Vollkaufleuten auch aller sonstigen im Zeitpunkt des Vertragabschlusses von M&V gegen den Besteller zustehenden Ansprüche behält sich M&V das Eigentum an allen Waren vor. 

9.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsliefergegenstände im Rahmen seines normalen Geschäftbetriebes in seine Anlage einbauen und umbilden. Eine solche Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für M&V, die dabei einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, die sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsliefergegenstände zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache ergibt. Der Besteller ist weiter ermächtigt, Vorbehaltsliefergegenstände oder in Miteigentum von M&V stehende Gegenstände im Rahmen seines normalen Geschäftbetriebes weiter zu veräußern, wobei er sich seinerseits das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten hat. 
Seine künftigen Kaufpreisansprüche hieraus tritt er bereits mit Vertragsabschluß bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen M&V bestehender Ansprüche zur Sicherheit an M&V ab. M&V nimmt diese Abtretung an. Besteht bei den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von M&V, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen abgetreten. Der Besteller ist verpflichtet, M&V auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen und M&V Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu ermöglichen. 

9.3 Der Besteller ist verpflichtet, Vorbehaltslieferungen und in Miteigentum von M&V stehende Ware sorgfältig für M&V zu verwahren. 

9.4 Werden Vorbehaltsgegenstände beim Besteller gepfändet oder beschlagnahmt, ist M&V hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist M&V berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Vorbehaltsliefergegenstände durch M&V liegt – abgesehen von den Fällen, in denen das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. 

9.6 Bezieht M&V als Einkäufer Waren, ist ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ausgeschlossen, sofern M&V den Vorbehalt nicht kannte oder kennen müsste. 

9.7 Übersteigen die gewährten Sicherungsrechte den Wert der Forderungen von M&V mehr als 10% so wird M&V auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. 

10. Gewährleistung: 

10.1 M&V gewährleistet, das gelieferte Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern, sowie etwaige in der Auftragbestätigung ausdrücklich von M&V zugesicherte Eigenschaften besitzen. M&V übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Produkte zu einem bestimmten Eignungszweck, sofern dieser nicht ausdrücklich Vertraginhalt geworden ist. 

10.2 Im Gewährleistungsfall hat M&V zunächst das Recht zur Nachbesserung, oder wahlweise Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von M&V fehl, bleibt das Recht des Bestellers unberührt, Wandelung oder Minderungen zu beanspruchen. 

10.3 Die Gewährleistung betrifft nicht die Beseitigung von Fehlern und Mehraufwand, insoweit beides durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, nicht von M&V durchgeführte Änderungen und Anbauten und nicht von Ihr genehmigte Dienstleistungen an den Produkten entstehen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese Handhabung für den gerügten Mangel nicht ursächlich war. 

10.4 Der Besteller hat die Ware auf eigene Gefahr an M&V zu senden. 

11. Haftung 

11.1 Für Produkte, Anlagen oder Anlagenteile von M&V haftet diese nur nach Maßgaben des Produkthaftungsgesetzes unter nachfolgenden Bedingungen: 

a.) Eine Haftung besteht nur für Produkte, für die sich M&V ausdrücklich als Hersteller ausweist. Für Fremdteile oder Produkte anderer Hersteller, die in den Produkten M&V´s als solche ausgewiesen sind, oder solche Fremdteile, die M&V nicht ausdrücklich als Hersteller in ihr Produkt einbezogen hat, besteht keine Haftung. Der Besteller hat jedoch gegen M&V einen Anspruch auf Erteilung der notwendigen Auskünfte, die er zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt, insbesondere auf Bekanntgabe des Herstellers. 
b.) Eine Haftung M&V´s für ihre Produkte, Anlagen bzw. Anlagenteile besteht grundsätzlich nur innerhalb der allgemeingültigen technischen Anforderungen und Sicherheitsbestimmungen / Standards zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Für Schäden und Fehler, die nach dem Inverkehrbringen unserer Produkte aufgrund neuer technischer Erkenntnisse und einer Änderungen der gesetzlichen Vorschriften entstehen, kann daher grundsätzlich nicht gehaftet werden. 
c.) Eine Haftung von M&V wird grundsätzlich für alle die Fälle ausgeschlossen, in denen die Produkte Anlagen, Anlagenteile von M&V nach dem Inverkehrbringen durch den Besteller oder Dritte in irgendeiner Art und Weise technisch verändert werden. Gleiches gilt für die Weiterverarbeitung der Produkte von M&V oder die Verbindung der Produkte mit Produkten anderer Hersteller, ohne eine ausdrückliche Freigabe oder Genehmigung des Herstellers oder M&V´s. 
d.) Für die Verwirklichung sachspezifischer Gefahren oder gefährlicher Eigenschaften von Produkten wird nicht gehaftet, wenn von Seiten M&V´s oder des Herstellers ausdrücklich auf diese Gefahren hingewiesen, seitens des Bestellers oder Dritten solche Hinweise jedoch nicht beachtet wurden. 
e.) Der Geschädigte hat M&V den Eintritt eines Schadensergebnisses durch ein Produkt unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Anzeigepflicht aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat, unterlassen, so besteht für weitere nach dem Schadensfall entstandenen Schäden und Folgeschäden keine Haftung. 

11.2 Soweit M&V Produkte, Erzeugnisse oder Teile von anderen Herstellern bezieht, ist der jeweilige Hersteller verpflichtet, M&V von evtl. Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn das jeweilige Produkt zusammen mit einem Produkt einer Anlage oder Anlagenteilen des Herstellers weiterverarbeitet oder verbunden wird, es sei denn, M&V macht sich die Herstellungseigenschaften ausdrücklich zu eigen. 

11.3 Soweit Anlagen oder Einzelteile bzw. andere Produkte nicht durch M&V hergestellt werden, ist M&V grundsätzlich von jeglicher Produkthaftung entbunden, wenn sie dem Geschädigten innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Aufforderung den Hersteller oder diejenigen Personen benennt, die ihr das Produkt geliefert hat. 

11.4 Soweit nicht ein Fall von gesetzlicher Gewährleistung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, besteht keine Haftung aus anderem Rechtgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von M&V, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit vom Besteller übergebene oder für den Besteller gefertigter Arbeitsunterlagen, insbesondere Filme und Daten in den Räumlichkeiten der Fa. M&V beschädigt oder zerstört werden. 

12. Abtretungsverbot: Die Abtretung aller Ansprüche des Bestellers aus den mit M&V getätigten Rechtsgeschäften ist ausgeschlossen, es sei denn, M&V stimmt vorher schriftlich zu. 

13. Gerichtsstand: Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Peron, des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so sind für alle aus dem Vertragverhältnis ergebenen Streitigkeiten die für den Firmensitz M&V zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. M&V behält sich jedoch vor, auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. 

14. Auslegung: Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine neue dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck – so nahe wie möglich kommende Bestimmung als vereinbart.

Hinweise für Verbraucher im Sinne des §13 BGB

15. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist.

16. Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG):
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nehmen auch an einem solchen Verfahren nicht teil.


Stand 25.05.2018
OK

Diese Website verwendet Cookies. Durch die Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzerklärung